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Corona-Virus: Aktuelle Lage

    Auf Beschluss der Bundesregierung gilt der aktuelle Lockdown deutschlandweit bis zum 14. Februar 2021.

    Der Lockdown betrifft vielfältige Lebens- und Wirtschaftsbereiche und somit auch den ÖPNV. Um das Infektionsrisiko weiter zu reduzieren, ist das Tragen einer medizinischen Maske im ÖPNV seit Montag, dem 25. Januar 2021, Pflicht.

    Stoffmasken, Tücher,  Schals sowie andere Alltagsmasken sind nicht mehr erlaubt.

    Wer keine Maske im ÖPNV trägt, dem droht laut aktueller Corona-Schutz-Verordnung NRW ein Bußgeld von 150 Euro. Wer sich lediglich mit einer Alltagsmaske schützt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen.

    Was sind medizinische Masken?

    Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken und Masken des Typs FFP2 und KN95.

    Solche medizinischen Masken schützen sowohl den Träger der Maske, als auch die anderen!

    Wo gilt die Maskenpflicht im ÖPNV?

    Die Maskenpflicht gilt in Bussen und Bahnen sowie an Bahnsteigen, Haltestellen und in Bahnhöfen.

    Zur Reduzierung des Infektionsrisikos bitten wir alle Fahrgäste, sich bestmöglich auf den Bahnsteigen und in den Fahrzeugen zu verteilen und alle Türen zu benutzen.

    Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?

    Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind:

    – Kinder bis zum Schuleintritt sowie

    – Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

    Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

    Quelle: VRS+VRR

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